Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
02. März 1974
Art 316a
Art 316a – Übergangsvorschrift zum Sechzehnten Strafrechtsänderungsgesetz
(1) § 78 Abs. 2 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Artikels 1 des Sechzehnten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 16. Juli 1979 (BGBl. I S. 1046) gilt auch für früher begangene Taten, wenn die Verfolgung beim Inkrafttreten des Sechzehnten Strafrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli 1979 noch nicht verjährt war. (2) § 1 des Gesetzes über die Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen vom 13. April 1965 (BGBl. I S. 315) bleibt unberührt.
Kurz erklärt
- § 78 Abs. 2 des Strafgesetzbuches gilt auch für Taten, die vor dem 22. Juli 1979 begangen wurden.
- Die Verfolgung dieser Taten darf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens nicht verjährt sein.
- Das Sechzehnte Strafrechtsänderungsgesetz trat am 22. Juli 1979 in Kraft.
- Die Regelungen zur Berechnung der Verjährungsfristen aus dem Gesetz von 1965 bleiben bestehen.
- Es gibt keine Änderungen an den bestehenden Verjährungsfristen durch dieses Gesetz.