Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 02. März 1974
Art 316a

Art 316a – Übergangsvorschrift zum Sechzehnten Strafrechtsänderungsgesetz

(1) § 78 Abs. 2 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Artikels 1 des Sechzehnten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 16. Juli 1979 (BGBl. I S. 1046) gilt auch für früher begangene Taten, wenn die Verfolgung beim Inkrafttreten des Sechzehnten Strafrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli 1979 noch nicht verjährt war. (2) § 1 des Gesetzes über die Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen vom 13. April 1965 (BGBl. I S. 315) bleibt unberührt.

Kurz erklärt

  • § 78 Abs. 2 des Strafgesetzbuches gilt auch für Taten, die vor dem 22. Juli 1979 begangen wurden.
  • Die Verfolgung dieser Taten darf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens nicht verjährt sein.
  • Das Sechzehnte Strafrechtsänderungsgesetz trat am 22. Juli 1979 in Kraft.
  • Die Regelungen zur Berechnung der Verjährungsfristen aus dem Gesetz von 1965 bleiben bestehen.
  • Es gibt keine Änderungen an den bestehenden Verjährungsfristen durch dieses Gesetz.