Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
02. März 1974
Art 316d
Art 316d – Übergangsvorschrift zum Dreiundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetz
§ 46b des Strafgesetzbuches und § 31 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung des Artikels 2 des Dreiundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2288) sind nicht auf Verfahren anzuwenden, in denen vor dem 1. September 2009 die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen worden ist.
Kurz erklärt
- § 46b des Strafgesetzbuches und § 31 des Betäubungsmittelgesetzes sind betroffen.
- Diese Regelungen gelten nicht für Verfahren, die vor dem 1. September 2009 begonnen wurden.
- Der Stichtag für die Anwendung ist der 1. September 2009.
- Verfahren, die davor eröffnet wurden, bleiben unberührt von diesen Änderungen.
- Es handelt sich um eine Regelung aus dem Strafrechtsänderungsgesetz vom 29. Juli 2009.