Art 297 – Verbot der Prostitution
(1) Die Landesregierung kann zum Schutz der Jugend oder des öffentlichen Anstandes für das ganze Gebiet einer Gemeinde bis zu fünfzigtausend Einwohnern, normal normal für Teile des Gebiets einer Gemeinde über zwanzigtausend Einwohner oder eines gemeindefreien Gebiets, normal normal unabhängig von der Zahl der Einwohner für öffentliche Straßen, Wege, Plätze, Anlagen und für sonstige Orte, die von dort aus eingesehen werden können, im ganzen Gebiet oder in Teilen des Gebiets einer Gemeinde oder eines gemeindefreien Gebiets normal normal normal arabic durch Rechtsverordnung verbieten, der Prostitution nachzugehen. Sie kann das Verbot nach Satz 1 Nr. 3 auch auf bestimmte Tageszeiten beschränken. (2) Die Landesregierung kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf eine oberste Landesbehörde oder andere Behörden übertragen. (3) Wohnungsbeschränkungen auf bestimmte Straßen oder Häuserblocks zum Zwecke der Ausübung der Prostitution (Kasernierungen) sind verboten.
Kurz erklärt
- Die Landesregierung kann Prostitution in Gemeinden mit bis zu 50.000 Einwohnern verbieten.
- In größeren Gemeinden kann das Verbot nur für bestimmte Teile des Gebiets gelten.
- Das Verbot kann auch für öffentliche Plätze und Straßen gelten, die einsehbar sind.
- Die Landesregierung kann das Verbot auf bestimmte Tageszeiten beschränken.
- Wohnungsbeschränkungen für die Ausübung von Prostitution sind nicht erlaubt.