Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 02. März 1974
Art 295

Art 295 – Aufsichtsstellen bei Führungsaufsicht

(1) Die Aufsichtsstellen (§ 68a des Strafgesetzbuches) gehören zum Geschäftsbereich der Landesjustizverwaltungen. (2) Die Aufgaben der Aufsichtsstelle werden von Beamten des höheren Dienstes, von staatlich anerkannten Sozialarbeitern oder Sozialpädagogen oder von Beamten des gehobenen Dienstes wahrgenommen. Der Leiter der Aufsichtsstelle muß die Befähigung zum Richteramt besitzen oder ein Beamter des höheren Dienstes sein. Die Leitung der Aufsichtsstelle kann auch einem Richter übertragen werden.

Kurz erklärt

  • Die Aufsichtsstellen sind Teil der Landesjustizverwaltungen.
  • Aufgaben der Aufsichtsstelle werden von qualifizierten Beamten oder anerkannten Sozialarbeitern wahrgenommen.
  • Der Leiter der Aufsichtsstelle muss die Befähigung zum Richteramt oder einen höheren Dienstgrad haben.
  • Die Leitung kann auch einem Richter übertragen werden.
  • Beamte des höheren und gehobenen Dienstes können in der Aufsichtsstelle arbeiten.