Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 02. März 1974
Art 316k

Art 316k – Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche

Für die Einziehung von Gegenständen, die nach dem 17. März 2021 sichergestellt worden sind, gilt abweichend von § 2 Absatz 5 des Strafgesetzbuches § 76a Absatz 4 des Strafgesetzbuches in der ab dem 18. März 2021 geltenden Fassung; in allen anderen Fällen gilt das bisherige Recht.

Kurz erklärt

  • Gegenstände, die nach dem 17. März 2021 sichergestellt wurden, unterliegen neuen Regelungen.
  • Diese neuen Regelungen stammen aus § 76a Absatz 4 des Strafgesetzbuches.
  • Die neuen Regelungen gelten ab dem 18. März 2021.
  • Für alle anderen Fälle bleibt das bisherige Recht bestehen.
  • Es gibt eine Ausnahme von § 2 Absatz 5 des Strafgesetzbuches.