Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 02. März 1974
Art 316p

Art 316p – Noch nicht vollstreckte Strafen im Zusammenhang mit Cannabis nach dem Betäubungsmittelgesetz

Im Hinblick auf vor dem 1. April 2024 verhängte Strafen nach dem Betäubungsmittelgesetz, die nach dem Konsumcannabisgesetz oder dem Medizinal-Cannabisgesetz nicht mehr strafbar und auch nicht mit Geldbuße bedroht sind, ist Artikel 313 entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Strafen, die vor dem 1. April 2024 nach dem Betäubungsmittelgesetz verhängt wurden, werden überprüft.
  • Diese Strafen betreffen Fälle, die jetzt durch das Konsumcannabisgesetz oder das Medizinal-Cannabisgesetz nicht mehr strafbar sind.
  • Für diese nicht mehr strafbaren Taten gibt es keine Geldbußen mehr.
  • Artikel 313 wird in diesen Fällen angewendet.
  • Die Regelung betrifft ausschließlich Strafen, die vor dem genannten Datum verhängt wurden.