Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
02. März 1974
Art 316g
Art 316g – Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung
Als Straftat im Sinne von § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) gilt auch eine Straftat nach § 179 Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuches in der bis zum 9. November 2016 geltenden Fassung.
Kurz erklärt
- Der Paragraph bezieht sich auf Straftaten im deutschen Strafrecht.
- Es geht um den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung.
- Straftaten nach § 179 des Strafgesetzbuches sind relevant.
- Die Regelung gilt für die Fassung bis zum 9. November 2016.
- Es wird auf eine Verbesserung des Schutzes durch ein Gesetz von 2016 hingewiesen.