Art 316h – Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
Wird über die Anordnung der Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages wegen einer Tat, die vor dem 1. Juli 2017 begangen worden ist, nach diesem Zeitpunkt entschieden, sind abweichend von § 2 Absatz 5 des Strafgesetzbuches die §§ 73 bis 73c, 75 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 73d, 73e, 76, 76a, 76b und 78 Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) anzuwenden. Die Vorschriften des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) sind nicht in Verfahren anzuwenden, in denen bis zum 1. Juli 2017 bereits eine Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz ergangen ist.
Kurz erklärt
- Bei Entscheidungen zur Einziehung von Taterträgen für Taten vor dem 1. Juli 2017 gelten spezielle Regelungen.
- Abweichend von § 2 Absatz 5 des Strafgesetzbuches sind bestimmte Paragraphen des Gesetzes zur Reform der Vermögensabschöpfung anzuwenden.
- Diese Regelungen betreffen die §§ 73 bis 73c, 75 Absatz 1 und 3 sowie weitere spezifische Paragraphen.
- Das Reformgesetz von April 2017 findet keine Anwendung, wenn bereits bis zum 1. Juli 2017 eine Entscheidung über den Verfall getroffen wurde.
- Die Vorschriften gelten nur für Verfahren, die nach dem 1. Juli 2017 entschieden werden.