Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 02. März 1974
Art 316i

Art 316i – Übergangsvorschrift zum Dreiundfünfzigsten Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Ausweitung des Maßregelrechts bei extremistischen Straftätern

§ 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Dreiundfünfzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1612), auch in Verbindung mit § 66 Absatz 3 Satz 2, § 66a Absatz 1 Nummer 1 und § 66b Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches, ist nur anzuwenden, wenn die letzte Anlasstat nach dem 30. Juni 2017 begangen worden ist; in allen anderen Fällen ist das bisherige Recht anzuwenden. Soweit in anderen als den in Satz 1 genannten Vorschriften auf § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches verwiesen wird, ist § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Dreiundfünfzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1612) anwendbar. Artikel 316g bleibt unberührt.

Kurz erklärt

  • Die Regelung gilt nur für Straftaten, die nach dem 30. Juni 2017 begangen wurden.
  • Für Straftaten vor diesem Datum bleibt das alte Recht in Kraft.
  • Der Paragraph 66 Absatz 3 Satz 1 ist Teil einer Gesetzesänderung vom 11. Juni 2017.
  • Verweise auf diesen Paragraphen in anderen Vorschriften beziehen sich ebenfalls auf die neue Fassung.
  • Artikel 316g ist von dieser Regelung nicht betroffen.