Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
02. März 1974
Art 315b
Art 315b – Strafantrag bei in der Deutschen Demokratischen Republik begangenen Taten
Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über den Strafantrag gelten auch für die vor dem Wirksamwerden des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik begangenen Taten. War nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik zur Verfolgung ein Antrag erforderlich, so bleibt es dabei. Ein vor dem Wirksamwerden des Beitritts gestellter Antrag bleibt wirksam. War am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts das Recht, einen Strafantrag zu stellen, nach dem bisherigen Recht der Deutschen Demokratischen Republik bereits erloschen, so bleibt es dabei. Ist die Tat nach den Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland nur auf Antrag verfolgbar, so endet die Antragsfrist frühestens am 31. Dezember 1990.
Kurz erklärt
- Die Vorschriften über den Strafantrag gelten auch für Taten vor dem Beitritt der DDR.
- Wenn ein Antrag zur Verfolgung nach DDR-Recht nötig war, bleibt das bestehen.
- Ein vor dem Beitritt gestellter Antrag bleibt gültig.
- Wenn das Recht auf Antragstellung am Tag des Beitritts erloschen war, bleibt es erloschen.
- Die Frist für Anträge endet frühestens am 31. Dezember 1990, wenn die Tat nur auf Antrag verfolgt werden kann.