Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 02. März 1974
Art 316b

Art 316b – Übergangsvorschrift zum Dreiundzwanzigsten Strafrechtsänderungsgesetz

(1) § 67 Abs. 4 und § 67d Abs. 5 des Strafgesetzbuchs finden keine Anwendung auf Unterbringungen, die vor dem 1. Mai 1986 angeordnet worden sind; für die Anrechnung der Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe gilt das bisherige Recht. (2) Ist jemand vor dem 1. Mai 1986 zu mehreren lebenslangen Freiheitsstrafen oder zu lebenslanger und zeitiger Freiheitsstrafe verurteilt worden, so ist § 460 der Strafprozeßordnung sinngemäß anzuwenden, wenn nach neuem Recht auf eine lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe erkannt worden wäre.

Kurz erklärt

  • Bestimmte Regelungen des Strafgesetzbuchs gelten nicht für Unterbringungen, die vor dem 1. Mai 1986 angeordnet wurden.
  • Für die Anrechnung der Vollzugszeit auf die Strafe bleibt das alte Recht bestehen.
  • Wenn jemand vor dem 1. Mai 1986 mehrere lebenslange Freiheitsstrafen erhalten hat, gilt eine spezielle Regelung.
  • Diese Regelung bezieht sich auf die Anwendung des § 460 der Strafprozessordnung.
  • Sie wird angewendet, wenn nach neuem Recht eine lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verhängt worden wäre.