Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 02. März 1974
Art 316o

Art 316o – Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

(1) Für die Vollstreckung von vor dem 1. Oktober 2023 rechtskräftig angeordneten Unterbringungen nach § 63 oder § 64 des Strafgesetzbuches gilt § 67 des Strafgesetzbuches in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung. Artikel 313 Absatz 2 gilt entsprechend. (2) Für die Vollstreckung von vor dem 1. Februar 2024 rechtskräftig verhängten Geldstrafen gelten § 43 des Strafgesetzbuches und § 11 des Wehrstrafgesetzes jeweils in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung. Artikel 313 Absatz 2 gilt entsprechend.

Kurz erklärt

  • Für Unterbringungen, die vor dem 1. Oktober 2023 angeordnet wurden, gilt das Strafgesetzbuch in der alten Fassung.
  • Artikel 313 Absatz 2 findet auch hier Anwendung.
  • Für Geldstrafen, die vor dem 1. Februar 2024 verhängt wurden, gelten ebenfalls die alten Regelungen des Strafgesetzbuches und des Wehrstrafgesetzes.
  • § 43 des Strafgesetzbuches und § 11 des Wehrstrafgesetzes bleiben bis zu diesem Datum gültig.
  • Artikel 313 Absatz 2 ist auch für die Geldstrafen relevant.