Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
02. März 1974
Art 316o
Art 316o – Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
(1) Für die Vollstreckung von vor dem 1. Oktober 2023 rechtskräftig angeordneten Unterbringungen nach § 63 oder § 64 des Strafgesetzbuches gilt § 67 des Strafgesetzbuches in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung. Artikel 313 Absatz 2 gilt entsprechend. (2) Für die Vollstreckung von vor dem 1. Februar 2024 rechtskräftig verhängten Geldstrafen gelten § 43 des Strafgesetzbuches und § 11 des Wehrstrafgesetzes jeweils in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung. Artikel 313 Absatz 2 gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Für Unterbringungen, die vor dem 1. Oktober 2023 angeordnet wurden, gilt das Strafgesetzbuch in der alten Fassung.
- Artikel 313 Absatz 2 findet auch hier Anwendung.
- Für Geldstrafen, die vor dem 1. Februar 2024 verhängt wurden, gelten ebenfalls die alten Regelungen des Strafgesetzbuches und des Wehrstrafgesetzes.
- § 43 des Strafgesetzbuches und § 11 des Wehrstrafgesetzes bleiben bis zu diesem Datum gültig.
- Artikel 313 Absatz 2 ist auch für die Geldstrafen relevant.