Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 02. März 1974
Art 316n

Art 316n – Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Aufhebung des Verbots der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch (§ 219a StGB), zur Änderung des Heilmittelwerbegesetzes, zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch und zur Änderung des Gesetzes zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen

(1) Strafgerichtliche Urteile, die aufgrund der folgenden Vorschriften nach dem 3. Oktober 1990 ergangen sind, werden aufgehoben: aufgrund des § 219a des Strafgesetzbuches a) in der vom 16. Juni 1993 bis einschließlich 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, normal b) in der vom 1. Januar 1999 bis einschließlich 28. März 2019 geltenden Fassung, normal c) in der vom 29. März 2019 bis einschließlich 31. Dezember 2020 geltenden Fassung oder normal d) in der seit dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung sowie normal alpha normal aufgrund des § 219b des Strafgesetzbuches in der vom 1. Oktober 1987 bis einschließlich 15. Juni 1993 geltenden Fassung. normal arabic (2) Die Verfahren, die den in Absatz 1 genannten Urteilen zugrunde liegen, werden eingestellt.

Kurz erklärt

  • Urteile, die nach dem 3. Oktober 1990 aufgrund bestimmter Vorschriften ergangen sind, werden aufgehoben.
  • Betroffen sind Urteile nach § 219a des Strafgesetzbuches in verschiedenen Fassungen zwischen 1993 und 2021.
  • Auch Urteile nach § 219b des Strafgesetzbuches aus der Zeit von 1987 bis 1993 sind betroffen.
  • Die Verfahren, die zu diesen Urteilen geführt haben, werden eingestellt.
  • Dies betrifft alle genannten Zeiträume und Fassungen der Vorschriften.