Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
02. März 1974
Art 316m
Art 316m – Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Anti-Doping-Gesetzes
§ 4a des Anti-Doping-Gesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Änderung des Anti-Doping-Gesetzes vom 12. August 2021 (BGBl. I S. 3542) ist nicht auf Verfahren anzuwenden, in denen vor dem 1. Oktober 2021 die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen worden ist.
Kurz erklärt
- § 4a des Anti-Doping-Gesetzes wurde am 12. August 2021 geändert.
- Diese Regelung gilt nicht für Verfahren, die vor dem 1. Oktober 2021 begonnen wurden.
- Der Hauptverfahrensbeschluss muss vor diesem Datum gefasst worden sein.
- Es betrifft spezifische rechtliche Verfahren im Anti-Doping-Bereich.
- Die Änderungen sind also nicht rückwirkend anwendbar.