Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 02. März 1974
Art 1b

Art 1b – Anwendbarkeit der Vorschriften des internationalen Strafrechts

Soweit das deutsche Strafrecht auf im Ausland begangene Taten Anwendung findet und unterschiedliches Strafrecht im Geltungsbereich dieses Gesetzes gilt, finden diejenigen Vorschriften Anwendung, die an dem Ort gelten, an welchem der Täter seine Lebensgrundlage hat.

Kurz erklärt

  • Das deutsche Strafrecht kann auch für Taten gelten, die im Ausland begangen wurden.
  • Wenn im Ausland unterschiedliche Strafgesetze gelten, wird das deutsche Recht angewendet.
  • Es gilt das Recht des Ortes, an dem der Täter lebt.
  • Der Wohnsitz des Täters bestimmt, welches Recht zur Anwendung kommt.
  • Dies betrifft die rechtlichen Konsequenzen für im Ausland begangene Straftaten.