Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
02. März 1974
Art 316k
Art 316k – Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche
Für die Einziehung von Gegenständen, die nach dem 17. März 2021 sichergestellt worden sind, gilt abweichend von § 2 Absatz 5 des Strafgesetzbuches § 76a Absatz 4 des Strafgesetzbuches in der ab dem 18. März 2021 geltenden Fassung; in allen anderen Fällen gilt das bisherige Recht.
Kurz erklärt
- Gegenstände, die nach dem 17. März 2021 sichergestellt wurden, unterliegen neuen Regelungen.
- Diese neuen Regelungen stammen aus § 76a Absatz 4 des Strafgesetzbuches.
- Die neuen Regelungen gelten ab dem 18. März 2021.
- Für alle anderen Fälle bleibt das bisherige Recht bestehen.
- Es gibt eine Ausnahme von § 2 Absatz 5 des Strafgesetzbuches.