Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
30. Januar 1877
§ 35
§ 35 – zpoeg
Auf Verfahren, die vor dem 31. Dezember 2006 rechtskräftig abgeschlossen worden sind, ist § 580 Nr. 8 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.
Kurz erklärt
- Verfahren, die vor dem 31. Dezember 2006 abgeschlossen wurden, sind betroffen.
- § 580 Nr. 8 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
- Die Regelung betrifft nur rechtskräftig abgeschlossene Verfahren.
- Es handelt sich um eine Ausnahme für ältere Verfahren.
- Neuere Verfahren sind nicht betroffen.