Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 30. Januar 1877
§ 35

§ 35 – zpoeg

Auf Verfahren, die vor dem 31. Dezember 2006 rechtskräftig abgeschlossen worden sind, ist § 580 Nr. 8 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Verfahren, die vor dem 31. Dezember 2006 abgeschlossen wurden, sind betroffen.
  • § 580 Nr. 8 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
  • Die Regelung betrifft nur rechtskräftig abgeschlossene Verfahren.
  • Es handelt sich um eine Ausnahme für ältere Verfahren.
  • Neuere Verfahren sind nicht betroffen.