Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 30. Januar 1877
§ 15

§ 15 – zpoeg

(1) Unberührt bleiben: die landesgesetzlichen Vorschriften über die Einstellung des Verfahrens für den Fall, daß ein Kompetenzkonflikt zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten entsteht; normal normal die landesgesetzlichen Vorschriften über das Verfahren bei Streitigkeiten, welche die Zwangsenteignung und die Entschädigung wegen derselben betreffen; normal normal die landesgesetzlichen Vorschriften über die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen einen Gemeindeverband oder eine Gemeinde, soweit nicht dingliche Rechte verfolgt werden; normal normal die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen auf die Zwangsvollstreckung gegen einen Rechtsnachfolger des Schuldners, soweit sie in das zu einem Lehen, mit Einschluß eines allodifizierten Lehens, zu einem Stammgut, Familienfideikommiß oder Anerbengut gehörende Vermögen stattfinden soll, die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung gegen einen Erben des Schuldners entsprechende Anwendung finden. normal normal normal arabic (2) (weggefallen)

Kurz erklärt

  • Landesgesetzliche Vorschriften regeln die Einstellung des Verfahrens bei Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden.
  • Es gibt spezielle Vorschriften für Streitigkeiten über Zwangsenteignung und Entschädigung.
  • Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen Gemeinden wird durch landesgesetzliche Vorschriften geregelt.
  • Bei Zwangsvollstreckungen gegen Rechtsnachfolger des Schuldners gelten besondere Vorschriften.
  • Bestimmte Vermögensarten wie Lehen und Familienfideikommiss sind in diesen Regelungen berücksichtigt.