§ 11b – Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates übermittelten Daten
(1) Daten, die nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI an die in § 11 Absatz 1 Satz 1 genannten Dienststellen der Zollverwaltung übermittelt worden sind, dürfen nur für die Zwecke, für die sie übermittelt wurden, oder zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit verwendet werden. Für einen anderen Zweck oder als Beweismittel in einem gerichtlichen Verfahren dürfen sie nur verwendet werden, wenn der übermittelnde Staat zugestimmt hat. Von dem übermittelnden Staat für die Verwendung der Daten gestellte Bedingungen sind zu beachten. (2) Die in § 11 Absatz 1 Satz 1 genannten Dienststellen der Zollverwaltung erteilen dem übermittelnden Staat auf dessen Ersuchen zu Zwecken der Datenschutzkontrolle Auskunft darüber, wie die übermittelten Daten verwendet wurden.
Kurz erklärt
- Daten, die an die Zollverwaltung übermittelt werden, dürfen nur für den vorgesehenen Zweck oder zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verwendet werden.
- Eine andere Verwendung oder Nutzung als Beweismittel in einem Gerichtsverfahren ist nur mit Zustimmung des übermittelnden Staates erlaubt.
- Bedingungen des übermittelnden Staates zur Datennutzung müssen beachtet werden.
- Die Zollverwaltung muss dem übermittelnden Staat auf Anfrage Auskunft über die Verwendung der Daten geben.
- Diese Regelung dient der Datenschutzkontrolle.