Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 21. Dezember 1992
§ 11a

§ 11a – Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union

(1) Auf ein Ersuchen einer Polizeibehörde oder einer sonstigen für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständigen öffentlichen Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union können die in § 11 Absatz 1 Satz 1 genannten Dienststellen der Zollverwaltung personenbezogene Daten zum Zweck der Verhütung von Straftaten übermitteln. Für die Übermittlung dieser Daten gelten die Vorschriften über die Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich entsprechend. (2) Die Übermittlung personenbezogener Daten nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn das Ersuchen mindestens folgende Angaben enthält: die Bezeichnung und die Anschrift der ersuchenden Behörde, normal die Bezeichnung der Straftat, zu deren Verhütung die Daten benötigt werden, normal die Beschreibung des Sachverhalts, der dem Ersuchen zugrunde liegt, normal die Benennung des Zwecks, zu dem die Daten erbeten werden, normal den Zusammenhang zwischen dem Zweck, zu dem die Informationen oder Erkenntnisse erbeten werden, und der Person, auf die sich diese Informationen beziehen, normal Einzelheiten zur Identität der betroffenen Person, sofern sich das Ersuchen auf eine bekannte Person bezieht, und normal Gründe für die Annahme, dass sachdienliche Informationen und Erkenntnisse im Inland vorliegen. normal arabic (3) Die in § 11 Absatz 1 Satz 1 genannten Dienststellen der Zollverwaltung können auch ohne Ersuchen personenbezogene Daten an eine Polizeibehörde oder eine sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union übermitteln, wenn im Einzelfall die Gefahr der Begehung einer Straftat im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1), der zuletzt durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24) geändert worden ist, besteht und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Übermittlung dieser personenbezogenen Daten dazu beitragen könnte, eine solche Straftat zu verhindern. Für die Übermittlung dieser Daten gelten die Vorschriften über die Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich entsprechend. (4) Die Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 3 unterbleibt auch dann, wenn hierdurch wesentliche Sicherheitsinteressen des Bundes oder der Länder beeinträchtigt würden, normal die Übermittlung der Daten zu den in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen in Widerspruch stünde, normal die zu übermittelnden Daten bei der ersuchten Behörde nicht vorhanden sind und nur durch das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt werden können oder normal die Übermittlung der Daten unverhältnismäßig wäre oder die Daten für die Zwecke, für die sie übermittelt werden sollen, nicht erforderlich sind. normal arabic (5) Die Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 3 kann darüber hinaus auch dann unterbleiben, wenn die zu übermittelnden Daten bei den in § 11 Absatz 1 Satz 1 genannten Dienststellen der Zollverwaltung nicht vorhanden sind, jedoch ohne das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt werden können, normal hierdurch der Erfolg laufender Ermittlungen oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person gefährdet würde oder normal die Tat, zu deren Verhütung die Daten übermittelt werden sollen, nach deutschem Recht mit einer Freiheitsstrafe von im Höchstmaß einem Jahr oder weniger bedroht ist. normal arabic (6) Die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten durch die in § 11 Absatz 1 Satz 1 genannten Dienststellen der Zollverwaltung an eine Polizeibehörde oder eine sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union auf der Grundlage von § 11 oder besonderer völkerrechtlicher Vereinbarungen bleibt unberührt. (7) Als Polizeibehörde oder sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union im Sinne der Absätze 1 und 3 gilt jede Stelle, die von diesem Staat gemäß Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 89, L 75 vom 15.3.2007, S. 26) benannt wurde. (8) Die Absätze 1 bis 7 finden auch Anwendung auf die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Polizeibehörden oder sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen eines Schengen-assoziierten Staates im Sinne von § 91 Absatz 3 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.

Kurz erklärt

  • Die Zollverwaltung kann auf Anfrage personenbezogene Daten an Polizeibehörden in der EU übermitteln, um Straftaten zu verhindern.
  • Die Anfrage muss bestimmte Informationen enthalten, wie die Identität der anfragenden Behörde und den Grund für die Datenanforderung.
  • Daten können auch ohne Anfrage übermittelt werden, wenn eine akute Gefahr einer Straftat besteht und konkrete Hinweise vorliegen.
  • Die Übermittlung kann unterbleiben, wenn sie Sicherheitsinteressen gefährdet oder die Daten nicht vorhanden sind.
  • Die Regelungen gelten auch für den Austausch von Daten mit Polizeibehörden in Schengen-assoziierten Staaten.