Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. August 1965
§ 14

§ 14 – Einbeziehung von Zubehörräumen, Wohnungsvergrößerung, Umbau

(1) Werden die Zubehörräume einer öffentlich geförderten Wohnung ohne Genehmigung der Bewilligungsstelle zu Wohnräumen oder Wohnungen ausgebaut, so gelten auch diese als öffentlich gefördert. (2) Wird eine öffentlich geförderte Wohnung um weitere Wohnräume vergrößert, so gelten auch diese als öffentlich gefördert. (3) Wird eine öffentlich geförderte Wohnung durch eine Änderung von nicht mehr Wohnzwecken dienenden Räumen unter wesentlichem Bauaufwand zur Anpassung an geänderte Wohnbedürfnisse ohne Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln ausgebaut, so gilt die neu geschaffene Wohnung weiterhin als öffentlich gefördert. Dies gilt nicht, wenn vor dem Umbau die für die Wohnung als Darlehen bewilligten öffentlichen Mittel zurückgezahlt und die für sie als Zuschüsse bewilligten öffentlichen Mittel letztmalig gezahlt worden sind.

Kurz erklärt

  • Zubehörräume einer öffentlich geförderten Wohnung werden als gefördert angesehen, wenn sie ohne Genehmigung zu Wohnräumen ausgebaut werden.
  • Eine Vergrößerung einer öffentlich geförderten Wohnung um zusätzliche Wohnräume gilt ebenfalls als gefördert.
  • Umbauten von nicht mehr Wohnzwecken dienenden Räumen zu Wohnräumen bleiben gefördert, wenn sie ohne öffentliche Mittel und mit erheblichem Bauaufwand erfolgen.
  • Die Förderung bleibt bestehen, solange keine öffentlichen Mittel zurückgezahlt wurden.
  • Rückzahlungen öffentlicher Darlehen oder Zuschüsse führen zum Verlust der Förderungsstatus.