Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. August 1965
§ 11

§ 11 – Kündigungsrecht des Mieters

(1) Der Mieter ist im Falle einer Erklärung des Vermieters nach § 10 berechtigt, das Mietverhältnis spätestens am dritten Werktag des Kalendermonats, von dem an die Miete erhöht werden soll, für den Ablauf des nächsten Kalendermonats zu kündigen. (2) Kündigt der Mieter nach Absatz 1, so tritt die Mieterhöhung nach § 10 nicht ein. (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Kurz erklärt

  • Der Mieter kann bis zum dritten Werktag des Monats, in dem die Mieterhöhung angekündigt wird, kündigen.
  • Die Kündigung gilt für das Ende des nächsten Monats.
  • Wenn der Mieter kündigt, tritt die Mieterhöhung nicht in Kraft.
  • Abweichende Vereinbarungen, die den Mieter benachteiligen, sind ungültig.
  • Der Vermieter muss die Mieterhöhung gemäß § 10 ankündigen.