§ 18 – Zahlungen an Verfolgte
(1) Verfolgte, die zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 das Gebiet des Deutschen Reiches oder der Freien Stadt Danzig verlassen haben, um sich einer von ihnen nicht zu vertretenden und durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu entziehen, oder aus den gleichen Gründen nicht in das Gebiet des Deutschen Reiches oder der Freien Stadt Danzig zurückkehren konnten, können die Rente wie die Verfolgten erhalten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben. Entgeltpunkte für nach dem am 30. Juni 1990 geltenden Fremdrentengesetz gleichgestellte Beitragszeiten werden dabei nur für solche Beiträge ermittelt, die an einen nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt sind, wenn sie ein deutscher Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wie nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze gezahlte Beiträge zu behandeln hatte; dies gilt auch für Beiträge von Personen, deren Ansprüche nach der Verordnung vom 22. Dezember 1941 (RGBl. I S. 777) ausgeschlossen waren. § 114 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Ein Kinderzuschuß kann in demselben Verhältnis gezahlt werden. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Verfolgte, die nach dem 8. Mai 1945 und vor dem 1. Januar 1950 das Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder das Gebiet der Freien Stadt Danzig verlassen haben. (3) Absatz 1 und 2 gilt entsprechend für die Zahlung von Hinterbliebenenrenten an die Hinterbliebenen der dort genannten Verfolgten. (4) Die Renten nach den Absätzen 1 bis 3 gelten nicht als Leistungen der sozialen Sicherheit.
Kurz erklärt
- Verfolgte, die zwischen 1933 und 1945 das Deutsche Reich oder Danzig verlassen haben, können eine Rente erhalten, wenn sie aus politischen Gründen nicht zurückkehren konnten.
- Entgeltpunkte für Renten werden nur für Beiträge an ausländische Rentenversicherungsträger ermittelt, die wie deutsche Beiträge behandelt werden.
- Diese Regelung gilt auch für Verfolgte, deren Ansprüche nach einer bestimmten Verordnung ausgeschlossen waren.
- Die gleichen Bestimmungen gelten für Verfolgte, die zwischen 1945 und 1950 das Gebiet verlassen haben.
- Hinterbliebene dieser Verfolgten haben ebenfalls Anspruch auf Renten, die nicht als soziale Sicherheitsleistungen gelten.