Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 22. Dezember 1970
§ 8

§ 8 – Freiwillige Versicherung bei Beitragserstattung wegen Heirat

Sind einer Verfolgten oder der Ehefrau eines Verfolgten, den sie vor dem 9. Mai 1945 geheiratet hat, in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 Beiträge wegen Heirat erstattet worden, kann sie sich freiwillig versichern.

Kurz erklärt

  • Verfolgte oder deren Ehefrauen, die vor dem 9. Mai 1945 geheiratet haben, können sich freiwillig versichern.
  • Dies gilt, wenn ihnen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 Heiratsbeiträge erstattet wurden.
  • Die Versicherung ist nicht verpflichtend, sondern freiwillig.
  • Die Regelung betrifft nur bestimmte Personen, die als verfolgt gelten.
  • Der Zeitraum der relevanten Ereignisse ist klar definiert.