WGSVG – wgsvg
§ 1 – Begriffsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz gilt für Versicherte, die Verfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes sind (Verfolgte) und durch die Verfolgung Schaden in der Sozialversicherung erlitten haben, sowie für ihre Hinterbliebenen. (2) Im Sinne dieses Gesetzes sind Verfolgungszeiten die Ersatzzeiten des § 250 A…
§ 2 – Amtshilfe
§§ 3 bis 7 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten auch für Ersuchen der Versicherungsbehörden und der Organe der Versicherungsträger, die in Durchführung dieses Gesetzes ergehen.…
§ 3 – Glaubhaftmachung
(1) Für die Feststellung der nach diesem Gesetz erheblichen Tatsachen genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich…
§ 4 – Jahresarbeitsverdienst bei verfolgungsbedingtem Wechsel der Tätigkeit
(1) Hat der Verfolgte wegen der Verfolgung seine Tätigkeit gewechselt und während der neuen Tätigkeit einen Arbeitsunfall erlitten, so ist auf Antrag des Berechtigten der Berechnung der von dem Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen das Arbeitseinkommen zugrunde zu legen, das der Verfolgte…
§ 5 – Zahlungen ins Ausland an Ausländer
§ 625 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung gilt nicht für Verfolgte und ihre Hinterbliebenen, die nach dem 8. Mai 1945 und vor dem 1. Januar 1950 das Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder das Gebiet der Freien Stadt Danzig verlassen haben und sich gewöhnlich …
§ 6 – Zahlungen ins Ausland an Deutsche
§ 13 Abs. 1, 2 und 4 des Fremdrentengesetzes gilt entsprechend für Verfolgte, die im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig einen Arbeitsunfall erlitten haben, und für ihre Hinterbliebenen, sofern der Berechtigte diese Gebiete nach d…
§ 7 – Grundsatz
Die Vorschriften dieses Teils ergänzen zugunsten von Verfolgten die allgemein anzuwendenden Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.…
§ 8 – Freiwillige Versicherung bei Beitragserstattung wegen Heirat
Sind einer Verfolgten oder der Ehefrau eines Verfolgten, den sie vor dem 9. Mai 1945 geheiratet hat, in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 Beiträge wegen Heirat erstattet worden, kann sie sich freiwillig versichern.…
§ 9 – Beitragsnachzahlung bei Beitragserstattung wegen Heirat
Wer zur freiwilligen Versicherung bei Beitragserstattung wegen Heirat berechtigt ist, kann auf Antrag Beiträge für Zeiten vor Vollendung des 65. Lebensjahres und nach Vollendung des 16. Lebensjahres bis zum 1. Januar 1924 zurück nachzahlen, soweit diese Zeiten nicht Beitragszeiten oder beitragsfreie…
§ 10 – Freiwillige Versicherung für pflichtversicherte Verfolgte
Pflichtversicherte Verfolgte können sich freiwillig versichern, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.…
§ 10a – Nachzahlung bei anzurechnenden Kindererziehungszeiten
Elternteile, die zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind und denen eine Kindererziehungszeit nach § 12a anzurechnen ist, können auf Antrag freiwillige Beiträge für so viele Monate nachzahlen, wie zur Erfüllung der Wartezeit von 60 Kalendermonaten noch erforderlich sind, soweit die Wartezeit ni…
§ 11 – Gleichstellung nachgezahlter Beiträge mit Pflichtbeiträgen
Folgende nachgezahlte Beiträge stehen Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit gleich: Beiträge von verfolgten Versicherten, die dazu infolge Beitragserstattung wegen Heirat berechtigt sind, soweit sie a) für die Zeit vom 1. Januar 1933 bis zum 31. De…
§ 12 – Gleichstellung von Zeiten einer Beschäftigung oder Tätigkeit mit Pflichtbeitragszeiten
Als Pflichtbeitragszeiten gelten Zeiten, in denen ein Verfolgter eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat, für die aus Verfolgungsgründen Beiträge nicht gezahlt sind.…
§ 12a – Anrechnung von Kindererziehungszeiten
Für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nach dem Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch steht die Erziehung in Gebieten außerhalb des jeweiligen Geltungsbereiches der Reichsversicherungsgesetze längstens bis zum 31. Dezember 1949 der Erziehung im Gelt…
§ 13 – Berücksichtigung von Anrechnungszeiten
(1) Hat der Verfolgte aus Verfolgungsgründen seine Lehrzeit, Fachschulausbildung oder Hochschulausbildung nicht abschließen können, gilt die Lehrzeit oder Ausbildung für die Anerkennung dieser Zeiten als Anrechnungszeit als abgeschlossen. (2) Ist aus Verfolgungsgründen eine Schulausbildung, Fachschu…
§ 14 – Besondere Ermittlung der Entgeltpunkte für Beitragszeiten
(1) Entgeltpunkte für Zeiten, in denen ein Verfolgter eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat, für die aus Verfolgungsgründen Beiträge nicht gezahlt sind, werden aus der Beitragsbemessungsgrundlage ermittelt, nach der Beiträge aufgrund des erzielten Arbeitsentgel…
§ 15 – Bewertung von Verfolgungszeiten für pflichtversicherte Verfolgte
Verfolgungszeiten werden bei der Ermittlung der Entgeltpunkte für einen pflichtversicherten Verfolgten wie Zeiten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen berücksichtigt, wenn dies günstiger ist. Dabei wird der Verfolgungszeit die Beitragsbemessungsgrundlage zugrunde gelegt, die sich nach Einstufung der Be…
§ 16 – Gleichstellung von Verfolgungszeiten für den Leistungszuschlag
Für Verfolgungszeiten, die der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet sind, werden zusätzliche Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage ermittelt, wenn der Verfolgte zuletzt eine Beschäftigung oder Tätigkeit mit den dafür üblichen Beschäftigungsmerkmalen ausgeübt hat.…
§ 17 – Entgeltpunkte für nachgezahlte Beiträge für Zeiten vor Rentenbeginn
Für eine Rente werden Entgeltpunkte für nachgezahlte Beitragszeiten bei Beitragserstattung wegen Heirat auch dann ermittelt, wenn die Rente vor dem 1. Januar 1967 begonnen hat oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist.…
§ 17a – Ausnahmen von der Anwendung des neuen Rechts
(1) Durch das Rentenreformgesetz 1992 aufgehobene und durch das Sechste Buch Sozialgesetzbuch ersetzte Vorschriften sind auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Antrag auf Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 12a bis zum 31. De…
§ 17b – Ausnahmen von der Anwendung des alten Rechts
Die in § 294 Abs. 2 Nr. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch getroffene Regelung gilt für die Zeit vom 17. Juli 1987 bis zum 31. Dezember 1991 entsprechend für den durch Artikel 2 § 62 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes, Artikel 2 § 61 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsge…
§ 17c – Rentenbeginn in Sonderfällen
Wird durch eine Nachzahlung nach § 10a bis zum 31. Dezember 1994 oder durch die Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 12a die Wartezeit von 60 Kalendermonaten erfüllt, wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn das 65. Lebensjahr vollendet ge…
§ 18 – Zahlungen an Verfolgte
(1) Verfolgte, die zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 das Gebiet des Deutschen Reiches oder der Freien Stadt Danzig verlassen haben, um sich einer von ihnen nicht zu vertretenden und durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu entziehen, oder aus den gleichen …
§ 19 – Zahlungen an vertriebene Verfolgte
(1) Vertriebenen Verfolgten im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesvertriebenengesetzes, die die in den Jahren 1938 und 1939 in das Deutsche Reich eingegliederten Gebiete einschließlich des ehemaligen Protektorats Böhmen und Mähren bis zum 8. Mai 1945 verlassen haben und die als Vertriebene im Gelt…
§ 20 – Gleichstellung vertriebener Verfolgter mit Vertriebenen
(1) Bei Anwendung des Fremdrentengesetzes stehen den anerkannten Vertriebenen im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes vertriebene Verfolgte gleich, die lediglich deswegen nicht als Vertriebene anerkannt sind oder anerkannt werden können, weil sie sich nicht ausdrücklich zum deutschen Volkstum bekann…
§ 21 – Wiedereröffnung eines außerordentlichen Nachentrichtungsrechts
(1) Verfolgte, für die erstmals nach § 20 Abs. 2 in der vom 1. Januar 1990 an geltenden Fassung Beitragszeiten oder Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz zu berücksichtigen sind, können auf Antrag die Nachentrichtung des § 10 in der am 31. Dezember 1989 geltenden Fassung nach Maßgabe der A…
§ 22 – Nachentrichtung für Zeiten der freiwilligen Versicherung
(1) Verfolgte, für die erstmals nach § 20 Abs. 2 in der vom 1. Januar 1990 an geltenden Fassung Beitragszeiten oder Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz zu berücksichtigen sind und die die Vertreibungsgebiete vor dem 1. Januar 1990 verlassen haben, können auf Antrag freiwillige Beiträge f…