Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
22. Dezember 1970
§ 13
§ 13 – Berücksichtigung von Anrechnungszeiten
(1) Hat der Verfolgte aus Verfolgungsgründen seine Lehrzeit, Fachschulausbildung oder Hochschulausbildung nicht abschließen können, gilt die Lehrzeit oder Ausbildung für die Anerkennung dieser Zeiten als Anrechnungszeit als abgeschlossen. (2) Ist aus Verfolgungsgründen eine Schulausbildung, Fachschulausbildung oder Hochschulausbildung unterbrochen, jedoch später wieder aufgenommen und abgeschlossen oder eine neue Ausbildung begonnen und abgeschlossen worden, sind die Ausbildungszeiten als Anrechnungszeiten bis zum doppelten der allgemein geltenden Höchstdauer anzuerkennen.
Kurz erklärt
- Verfolgte, die ihre Ausbildung aus Verfolgungsgründen nicht abschließen konnten, werden so behandelt, als hätten sie die Ausbildung abgeschlossen.
- Unterbrochene Ausbildungen, die später wieder aufgenommen und abgeschlossen werden, gelten ebenfalls als Anrechnungszeiten.
- Neue Ausbildungen, die nach einer Unterbrechung begonnen und abgeschlossen werden, werden ebenfalls anerkannt.
- Die anerkannten Ausbildungszeiten können bis zu doppelt so lange wie die allgemein geltende Höchstdauer zählen.
- Diese Regelungen gelten für Schul-, Fachschul- und Hochschulausbildungen.