Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 22. Dezember 1970
§ 1

§ 1 – Begriffsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz gilt für Versicherte, die Verfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes sind (Verfolgte) und durch die Verfolgung Schaden in der Sozialversicherung erlitten haben, sowie für ihre Hinterbliebenen. (2) Im Sinne dieses Gesetzes sind Verfolgungszeiten die Ersatzzeiten des § 250 Abs. 1 Nr. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, normal normal Verfolgungsgründe diejenigen des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes, normal normal pflichtversicherte Verfolgte diejenigen Versicherten, deren rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit aus Verfolgungsgründen unterbrochen oder beendet worden ist oder für die bis zum Beginn der Verfolgung a) eine Anrechnungszeit wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Mutterschutz oder wegen Arbeitslosigkeit, normal normal b) eine Ersatzzeit (§ 250 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch), die eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit unterbrochen oder beendet hat, normal normal normal arabic normal normal normal arabic vorliegt.

Kurz erklärt

  • Das Gesetz betrifft Versicherte, die als Verfolgte anerkannt sind und durch Verfolgung Schäden in der Sozialversicherung erlitten haben, sowie deren Hinterbliebene.
  • Verfolgungszeiten sind bestimmte Ersatzzeiten, die im Sozialgesetzbuch definiert sind.
  • Verfolgungsgründe entsprechen den im Bundesentschädigungsgesetz genannten Gründen.
  • Pflichtversicherte Verfolgte sind Personen, deren rentenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgrund von Verfolgung unterbrochen oder beendet wurde.
  • Es gibt auch Anrechnungszeiten wegen Krankheit, Schwangerschaft, Mutterschutz oder Arbeitslosigkeit, die relevant sind.