Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
22. Dezember 1970
§ 5
§ 5 – Zahlungen ins Ausland an Ausländer
§ 625 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung gilt nicht für Verfolgte und ihre Hinterbliebenen, die nach dem 8. Mai 1945 und vor dem 1. Januar 1950 das Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder das Gebiet der Freien Stadt Danzig verlassen haben und sich gewöhnlich im Gebiet eines auswärtigen Staates aufhalten, in dem die Bundesrepublik Deutschland eine amtliche Vertretung hat.
Kurz erklärt
- § 625 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung gilt nicht für bestimmte Personen.
- Betroffen sind Verfolgte und deren Hinterbliebene.
- Diese Personen müssen zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 1. Januar 1950 das Gebiet des Deutschen Reiches verlassen haben.
- Das Verlassen muss nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 oder aus der Freien Stadt Danzig erfolgt sein.
- Sie müssen sich gewöhnlich in einem ausländischen Staat aufhalten, wo Deutschland eine amtliche Vertretung hat.