Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 22. Dezember 1970
§ 6

§ 6 – Zahlungen ins Ausland an Deutsche

§ 13 Abs. 1, 2 und 4 des Fremdrentengesetzes gilt entsprechend für Verfolgte, die im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig einen Arbeitsunfall erlitten haben, und für ihre Hinterbliebenen, sofern der Berechtigte diese Gebiete nach dem 8. Mai 1945 und vor dem 1. Januar 1950 verlassen hat.

Kurz erklärt

  • § 13 Abs. 1, 2 und 4 des Fremdrentengesetzes gilt für Verfolgte mit Arbeitsunfällen im Deutschen Reich oder der Freien Stadt Danzig.
  • Dies betrifft auch die Hinterbliebenen der Verfolgten.
  • Die Regelung ist an Bedingungen geknüpft, die den Aufenthalt nach dem 8. Mai 1945 und vor dem 1. Januar 1950 betreffen.
  • Die betroffenen Personen müssen in den genannten Gebieten einen Arbeitsunfall erlitten haben.
  • Die Vorschriften gelten entsprechend für diese speziellen Fälle.