Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 22. Dezember 1970
§ 15

§ 15 – Bewertung von Verfolgungszeiten für pflichtversicherte Verfolgte

Verfolgungszeiten werden bei der Ermittlung der Entgeltpunkte für einen pflichtversicherten Verfolgten wie Zeiten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen berücksichtigt, wenn dies günstiger ist. Dabei wird der Verfolgungszeit die Beitragsbemessungsgrundlage zugrunde gelegt, die sich nach Einstufung der Beschäftigung in Anlage 1 zum Fremdrentengesetz und nach Zuordnung der Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklasse oder Bruttoarbeitsentgelte der Anlagen 2 bis 16 zum Fremdrentengesetze ergibt. Für die Zuordnung der Tabellenwerte ist bei Arbeitnehmern die zuletzt vor der Verfolgungszeit ausgeübte rentenversicherungspflichtige Beschäftigung maßgebend, normal normal bei Selbständigen der Durchschnittswert aus den Pflichtbeiträgen für die letzten sechs Kalendermonate der selbständigen Tätigkeit vor Beginn der Verfolgungszeit. normal normal normal arabic Hätte der Verfolgte ohne die Verfolgung eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt, die in eine höhere Leistungsgruppe als nach Satz 3 einzuordnen wäre, ist die höhere Leistungsgruppe zugrunde zu legen.

Kurz erklärt

  • Verfolgungszeiten werden wie reguläre Pflichtbeiträge behandelt, wenn das vorteilhafter ist.
  • Die Beitragsbemessungsgrundlage wird aus bestimmten Tabellen des Fremdrentengesetzes abgeleitet.
  • Für Arbeitnehmer zählt die letzte rentenversicherungspflichtige Beschäftigung vor der Verfolgungszeit.
  • Selbständige nutzen den Durchschnitt der Pflichtbeiträge der letzten sechs Monate vor der Verfolgungszeit.
  • Wenn der Verfolgte ohne Verfolgung eine besser bezahlte Tätigkeit gehabt hätte, wird diese höhere Leistungsgruppe berücksichtigt.