Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 22. Dezember 1970
§ 16

§ 16 – Gleichstellung von Verfolgungszeiten für den Leistungszuschlag

Für Verfolgungszeiten, die der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet sind, werden zusätzliche Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage ermittelt, wenn der Verfolgte zuletzt eine Beschäftigung oder Tätigkeit mit den dafür üblichen Beschäftigungsmerkmalen ausgeübt hat.

Kurz erklärt

  • Für Verfolgungszeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung gibt es zusätzliche Entgeltpunkte.
  • Diese Punkte gelten für ständige Arbeiten unter Tage.
  • Voraussetzung ist, dass der Verfolgte zuletzt eine entsprechende Beschäftigung hatte.
  • Die Beschäftigung muss die üblichen Merkmale für solche Tätigkeiten aufweisen.
  • Dies betrifft speziell die Rentenversicherung für Bergleute.