Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
22. Dezember 1970
§ 17
§ 17 – Entgeltpunkte für nachgezahlte Beiträge für Zeiten vor Rentenbeginn
Für eine Rente werden Entgeltpunkte für nachgezahlte Beitragszeiten bei Beitragserstattung wegen Heirat auch dann ermittelt, wenn die Rente vor dem 1. Januar 1967 begonnen hat oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist.
Kurz erklärt
- Entgeltpunkte werden für nachgezahlte Beitragszeiten ermittelt.
- Dies gilt auch bei Beitragserstattung wegen Heirat.
- Die Regelung betrifft Renten, die vor dem 1. Januar 1967 begonnen haben.
- Sie gilt auch, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit vor diesem Datum eingetreten ist.
- Die Ermittlung der Entgeltpunkte erfolgt unabhängig vom Rentenbeginn oder dem Zeitpunkt der Erwerbsfähigkeitseinschränkung.