Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 22. Dezember 1970
§ 19

§ 19 – Zahlungen an vertriebene Verfolgte

(1) Vertriebenen Verfolgten im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesvertriebenengesetzes, die die in den Jahren 1938 und 1939 in das Deutsche Reich eingegliederten Gebiete einschließlich des ehemaligen Protektorats Böhmen und Mähren bis zum 8. Mai 1945 verlassen haben und die als Vertriebene im Geltungsbereich dieses Gesetzes anerkannt sind, kann die Rente ergänzend zu § 18 Abs. 1 Satz 2 auch aus den Beitragszeiten des § 15 des Fremdrentengesetzes gezahlt werden, wenn Deckungsmittel der verpflichteten Versicherungsträger auf Versicherungsträger im Reichsgebiet zu übertragen waren. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Verfolgte, die a) die dort genannten Gebiete bis zum 8. Mai 1945 verlassen haben, sofern sie lediglich deswegen nicht als Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesvertriebenengesetzes anerkannt sind oder anerkannt werden können, weil sie sich nicht zum deutschen Volkstum bekannt haben; soweit es auf die deutsche Volkszugehörigkeit ankommt, genügt es, wenn sie im Zeitraum des Verlassens des Vertreibungsgebiets dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört haben oder normal normal b) in den dort genannten Gebieten am 8. Mai 1945 als deutsche Staatsangehörige oder Volkszugehörige ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt und das Vertreibungsgebiet vor dem 1. Januar 1950 verlassen haben. Buchstabe a zweiter Halbsatz gilt entsprechend. normal normal normal arabic (3) § 18 Abs. 3 gilt entsprechend. (4) Die Renten nach den Absätzen 1 bis 3 gelten nicht als Leistungen der sozialen Sicherheit.

Kurz erklärt

  • Vertriebenen Verfolgten, die zwischen 1938 und 1945 aus bestimmten Gebieten nach Deutschland geflohen sind, können eine Rente erhalten.
  • Diese Rente kann zusätzlich zu anderen Leistungen aus den Beitragszeiten des Fremdrentengesetzes gezahlt werden.
  • Auch Verfolgte, die nicht als Vertriebene anerkannt sind, können unter bestimmten Bedingungen eine Rente erhalten.
  • Die Bedingungen beziehen sich auf die Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum oder die deutsche Staatsangehörigkeit zum Stichtag 8. Mai 1945.
  • Die Renten gelten nicht als soziale Sicherheitsleistungen.