Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 22. Dezember 1970
§ 9

§ 9 – Beitragsnachzahlung bei Beitragserstattung wegen Heirat

Wer zur freiwilligen Versicherung bei Beitragserstattung wegen Heirat berechtigt ist, kann auf Antrag Beiträge für Zeiten vor Vollendung des 65. Lebensjahres und nach Vollendung des 16. Lebensjahres bis zum 1. Januar 1924 zurück nachzahlen, soweit diese Zeiten nicht Beitragszeiten oder beitragsfreie Zeiten sind.

Kurz erklärt

  • Personen, die zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind, können Beiträge zurückzahlen.
  • Dies gilt für Zeiten zwischen dem 16. und 65. Lebensjahr.
  • Die Rückzahlung ist nur bis zum 1. Januar 1924 möglich.
  • Die zurückzuzahlenden Zeiten dürfen keine Beitragszeiten oder beitragsfreien Zeiten sein.
  • Der Antrag auf Rückzahlung muss gestellt werden.