Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
22. Dezember 1970
§ 10
§ 10 – Freiwillige Versicherung für pflichtversicherte Verfolgte
Pflichtversicherte Verfolgte können sich freiwillig versichern, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Kurz erklärt
- Pflichtversicherte Verfolgte haben die Möglichkeit, sich freiwillig zu versichern.
- Voraussetzung dafür ist, dass sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
- Die freiwillige Versicherung ist eine Option für bestimmte Personengruppen.
- Die Regelung betrifft Personen, die unter bestimmten Bedingungen verfolgt wurden.
- Die allgemeine Wartezeit muss vor der freiwilligen Versicherung abgeschlossen sein.