Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 22. Dezember 1970
§ 10

§ 10 – Freiwillige Versicherung für pflichtversicherte Verfolgte

Pflichtversicherte Verfolgte können sich freiwillig versichern, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Kurz erklärt

  • Pflichtversicherte Verfolgte haben die Möglichkeit, sich freiwillig zu versichern.
  • Voraussetzung dafür ist, dass sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
  • Die freiwillige Versicherung ist eine Option für bestimmte Personengruppen.
  • Die Regelung betrifft Personen, die unter bestimmten Bedingungen verfolgt wurden.
  • Die allgemeine Wartezeit muss vor der freiwilligen Versicherung abgeschlossen sein.