Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
22. Dezember 1970
§ 7
§ 7 – Grundsatz
Die Vorschriften dieses Teils ergänzen zugunsten von Verfolgten die allgemein anzuwendenden Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.
Kurz erklärt
- Die Vorschriften gelten für Personen, die verfolgt wurden.
- Sie ergänzen die allgemeinen Regeln des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.
- Die Regelungen sind speziell auf die Bedürfnisse von Verfolgten ausgerichtet.
- Es handelt sich um zusätzliche Bestimmungen, die nicht die allgemeinen Vorschriften ersetzen.
- Ziel ist es, die Situation von Verfolgten zu verbessern.