Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 22. Dezember 1970
§ 7

§ 7 – Grundsatz

Die Vorschriften dieses Teils ergänzen zugunsten von Verfolgten die allgemein anzuwendenden Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.

Kurz erklärt

  • Die Vorschriften gelten für Personen, die verfolgt wurden.
  • Sie ergänzen die allgemeinen Regeln des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.
  • Die Regelungen sind speziell auf die Bedürfnisse von Verfolgten ausgerichtet.
  • Es handelt sich um zusätzliche Bestimmungen, die nicht die allgemeinen Vorschriften ersetzen.
  • Ziel ist es, die Situation von Verfolgten zu verbessern.