Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 22. Dezember 1970
§ 2

§ 2 – Amtshilfe

§§ 3 bis 7 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten auch für Ersuchen der Versicherungsbehörden und der Organe der Versicherungsträger, die in Durchführung dieses Gesetzes ergehen.

Kurz erklärt

  • Die Abschnitte 3 bis 7 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind relevant.
  • Diese Abschnitte gelten für Anfragen von Versicherungsbehörden.
  • Auch die Organe der Versicherungsträger sind betroffen.
  • Die Regelungen beziehen sich auf die Durchführung des Gesetzes.
  • Es handelt sich um eine rechtliche Grundlage für die Zusammenarbeit der Behörden.