Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
22. Dezember 1970
§ 2
§ 2 – Amtshilfe
§§ 3 bis 7 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten auch für Ersuchen der Versicherungsbehörden und der Organe der Versicherungsträger, die in Durchführung dieses Gesetzes ergehen.
Kurz erklärt
- Die Abschnitte 3 bis 7 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind relevant.
- Diese Abschnitte gelten für Anfragen von Versicherungsbehörden.
- Auch die Organe der Versicherungsträger sind betroffen.
- Die Regelungen beziehen sich auf die Durchführung des Gesetzes.
- Es handelt sich um eine rechtliche Grundlage für die Zusammenarbeit der Behörden.