Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 22. Dezember 1970
§ 12

§ 12 – Gleichstellung von Zeiten einer Beschäftigung oder Tätigkeit mit Pflichtbeitragszeiten

Als Pflichtbeitragszeiten gelten Zeiten, in denen ein Verfolgter eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat, für die aus Verfolgungsgründen Beiträge nicht gezahlt sind.

Kurz erklärt

  • Pflichtbeitragszeiten sind Zeiten, in denen eine Person verfolgt wurde.
  • Diese Person hat eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt.
  • Die Beschäftigung war rentenversicherungspflichtig.
  • Aufgrund der Verfolgung wurden keine Beiträge gezahlt.
  • Diese Zeiten zählen trotzdem für die Rentenversicherung.