§ 11 – Gleichstellung nachgezahlter Beiträge mit Pflichtbeiträgen
Folgende nachgezahlte Beiträge stehen Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit gleich: Beiträge von verfolgten Versicherten, die dazu infolge Beitragserstattung wegen Heirat berechtigt sind, soweit sie a) für die Zeit vom 1. Januar 1933 bis zum 31. Dezember 1946, normal normal b) für Pflichtbeitragszeiten vor der Beitragserstattung, normal normal c) aufgrund des Artikels X des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) normal normal normal arabic normal nachgezahlt sind; normal normal Beiträge von Versicherten, die dazu als pflichtversicherte Verfolgte aufgrund eines bis zum 31. Dezember 1975 gestellten Antrages berechtigt waren, soweit sie a) für Zeiten vor dem 1. Januar 1947, normal normal b) für Zeiten eines Auslandsaufenthalts, der sich an einen als Verfolgungszeit anerkannten Auslandsaufenthalt anschließt, normal normal normal arabic normal nachgezahlt sind. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Nachgezahlte Beiträge gelten als Pflichtbeiträge für versicherte Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten.
- Dies betrifft insbesondere verfolgte Versicherte, die aufgrund von Heiratsbeiträgen nachzahlen können.
- Die relevanten Zeiträume für Nachzahlungen sind vom 1. Januar 1933 bis zum 31. Dezember 1946 und vor der Beitragserstattung.
- Auch Beiträge von pflichtversicherten Verfolgten, die bis zum 31. Dezember 1975 einen Antrag gestellt haben, sind betroffen.
- Nachzahlungen können für Zeiten vor dem 1. Januar 1947 und für Auslandsaufenthalte, die an anerkannte Verfolgungszeiten anschließen, gelten.