§ 12a – Anrechnung von Kindererziehungszeiten
Für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nach dem Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch steht die Erziehung in Gebieten außerhalb des jeweiligen Geltungsbereiches der Reichsversicherungsgesetze längstens bis zum 31. Dezember 1949 der Erziehung im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs gleich, wenn der gewöhnliche Aufenthalt der Erziehungsperson im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder des jeweiligen Geltungsbereiches der Reichsversicherungsgesetze aus Verfolgungsgründen aufgegeben worden ist. Dies gilt auch, wenn bei Ehegatten der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze aufgegeben worden ist und nur bei dem nichterziehenden Ehegatten Verfolgungsgründe vorgelegen haben.
Kurz erklärt
- Kindererziehungszeiten können auch für Erziehung außerhalb Deutschlands bis zum 31. Dezember 1949 angerechnet werden.
- Dies gilt, wenn die Erziehungsperson aus Verfolgungsgründen ihren Wohnsitz in Deutschland aufgegeben hat.
- Auch bei Ehepaaren ist diese Regelung anwendbar, wenn der gemeinsame Wohnsitz aufgegeben wurde.
- Es reicht aus, wenn nur der nicht-erziehende Ehepartner Verfolgungsgründe hatte.
- Die Regelung betrifft die Anrechnung im Rahmen des Sozialgesetzbuchs.