Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 22. Dezember 1970
§ 4

§ 4 – Jahresarbeitsverdienst bei verfolgungsbedingtem Wechsel der Tätigkeit

(1) Hat der Verfolgte wegen der Verfolgung seine Tätigkeit gewechselt und während der neuen Tätigkeit einen Arbeitsunfall erlitten, so ist auf Antrag des Berechtigten der Berechnung der von dem Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen das Arbeitseinkommen zugrunde zu legen, das der Verfolgte im letzten Jahr vor dem Wechsel der Tätigkeit erzielt hat, wenn dies für den Berechtigten günstiger ist. (2) Die den Versicherungsträgern auf Grund des Absatzes 1 entstehenden Mehraufwendungen werden ihnen vom Bund erstattet.

Kurz erklärt

  • Wenn eine verfolgte Person wegen Verfolgung den Job wechselt und dabei einen Arbeitsunfall hat, kann sie einen Antrag stellen.
  • Bei der Berechnung der Geldleistungen wird das Einkommen des letzten Jahres vor dem Jobwechsel berücksichtigt, wenn es für die Person vorteilhafter ist.
  • Die Regelung gilt nur, wenn die Berechnung des alten Einkommens besser für die betroffene Person ist.
  • Die zusätzlichen Kosten, die den Versicherungsträgern durch diese Regelung entstehen, werden vom Bund erstattet.
  • Dies soll sicherstellen, dass die verfolgte Person im Falle eines Arbeitsunfalls nicht benachteiligt wird.