Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 22. Dezember 1970
§ 3

§ 3 – Glaubhaftmachung

(1) Für die Feststellung der nach diesem Gesetz erheblichen Tatsachen genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. (2) Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch eidesstattliche Versicherungen zugelassen werden. Der mit der Durchführung des Verfahrens befaßte Versicherungsträger ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

Kurz erklärt

  • Tatsachen müssen glaubhaft gemacht werden, um nach dem Gesetz relevant zu sein.
  • Eine Tatsache gilt als glaubhaft, wenn sie überwiegend wahrscheinlich ist.
  • Die Ermittlungen müssen alle erreichbaren Beweismittel einbeziehen.
  • Eidesstattliche Versicherungen können als Beweismittel verwendet werden.
  • Der Versicherungsträger, der das Verfahren durchführt, ist für die Abnahme dieser Versicherungen zuständig.