Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 22. Dezember 1970
§ 17c

§ 17c – Rentenbeginn in Sonderfällen

Wird durch eine Nachzahlung nach § 10a bis zum 31. Dezember 1994 oder durch die Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 12a die Wartezeit von 60 Kalendermonaten erfüllt, wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn das 65. Lebensjahr vollendet gewesen ist.

Kurz erklärt

  • Nachzahlungen oder Anrechnungen von Kindererziehungszeiten können die Wartezeit von 60 Monaten erfüllen.
  • Dies gilt, wenn die Nachzahlung bis zum 31. Dezember 1994 erfolgt.
  • Wenn die Wartezeit erfüllt ist, wird eine Rente aus eigener Versicherung gezahlt.
  • Die Rente beginnt im Kalendermonat, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird.
  • Die Regelung betrifft Personen, die die genannten Voraussetzungen erfüllen.