Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
22. Dezember 1970
§ 17c
§ 17c – Rentenbeginn in Sonderfällen
Wird durch eine Nachzahlung nach § 10a bis zum 31. Dezember 1994 oder durch die Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 12a die Wartezeit von 60 Kalendermonaten erfüllt, wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn das 65. Lebensjahr vollendet gewesen ist.
Kurz erklärt
- Nachzahlungen oder Anrechnungen von Kindererziehungszeiten können die Wartezeit von 60 Monaten erfüllen.
- Dies gilt, wenn die Nachzahlung bis zum 31. Dezember 1994 erfolgt.
- Wenn die Wartezeit erfüllt ist, wird eine Rente aus eigener Versicherung gezahlt.
- Die Rente beginnt im Kalendermonat, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird.
- Die Regelung betrifft Personen, die die genannten Voraussetzungen erfüllen.