Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
21. September 1953
§ 56
§ 56 – uergg
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung, sobald es durch Übernahme gemäß § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) zusammen mit den ergänzenden landesgesetzlichen Vorschriften im Land Berlin in Kraft getreten ist. Die in § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes bestimmte Frist braucht hierbei nicht eingehalten zu werden.
Kurz erklärt
- Das Gesetz gilt, sobald es in Berlin in Kraft tritt.
- Die Inkraftsetzung erfolgt durch Übernahme gemäß § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes.
- Das Dritte Überleitungsgesetz stammt vom 4. Januar 1952.
- Es gibt ergänzende landesgesetzliche Vorschriften für Berlin.
- Die Frist aus § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes muss nicht eingehalten werden.