Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 21. September 1953
§ 53

§ 53 – uergg

Jede Altbank, die nach den Vorschriften dieses Abschnittes Ausgleichsforderungen erhält, hat ihre Rechte aus Ansprüchen der in § 14 des Umstellungsgesetzes bezeichneten Art auf den Bund zu übertragen, soweit nicht bereits eine Übertragung gemäß § 11 Abs. 1 Satz des Umstellungsgesetzes auf ein Land erforderlich ist.

Kurz erklärt

  • Altbanken müssen Ausgleichsforderungen gemäß diesem Abschnitt erhalten.
  • Sie müssen ihre Rechte aus bestimmten Ansprüchen an den Bund übertragen.
  • Dies gilt, sofern keine Übertragung an ein Land nach § 11 Abs. 1 Satz des Umstellungsgesetzes erforderlich ist.
  • Die Ansprüche sind im § 14 des Umstellungsgesetzes definiert.
  • Die Regelung betrifft nur Altbanken, die diese Ausgleichsforderungen erhalten.