Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
21. September 1953
§ 53
§ 53 – uergg
Jede Altbank, die nach den Vorschriften dieses Abschnittes Ausgleichsforderungen erhält, hat ihre Rechte aus Ansprüchen der in § 14 des Umstellungsgesetzes bezeichneten Art auf den Bund zu übertragen, soweit nicht bereits eine Übertragung gemäß § 11 Abs. 1 Satz des Umstellungsgesetzes auf ein Land erforderlich ist.
Kurz erklärt
- Altbanken müssen Ausgleichsforderungen gemäß diesem Abschnitt erhalten.
- Sie müssen ihre Rechte aus bestimmten Ansprüchen an den Bund übertragen.
- Dies gilt, sofern keine Übertragung an ein Land nach § 11 Abs. 1 Satz des Umstellungsgesetzes erforderlich ist.
- Die Ansprüche sind im § 14 des Umstellungsgesetzes definiert.
- Die Regelung betrifft nur Altbanken, die diese Ausgleichsforderungen erhalten.