Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 21. September 1953
§ 24

§ 24 – uergg

(1) Gegen die Entscheidung findet die Beschwerde an das Kammergericht statt. (2) Die Beschwerde kann nur auf eine Verletzung des Rechts gestützt werden. Die Vorschriften der §§ 546, 547, 559, 561 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. (3) Die Beschwerde kann bei dem Landgericht oder bei dem Kammergericht eingelegt werden. Bei Einlegung der Beschwerde durch eine Beschwerdeschrift muß diese von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Der Zuziehung eines Rechtsanwalts bedarf es nicht, wenn die Beschwerde von einer Behörde oder von einem Notar eingelegt wird, der in der Angelegenheit für den Beschwerdeführer einen Antrag im ersten Rechtszuge gestellt hat.

Kurz erklärt

  • Gegen die Entscheidung kann Beschwerde beim Kammergericht eingelegt werden.
  • Die Beschwerde muss sich auf eine Rechtsverletzung stützen.
  • Bestimmte Vorschriften der Zivilprozessordnung sind anzuwenden.
  • Die Beschwerde kann beim Landgericht oder Kammergericht eingereicht werden.
  • Eine Beschwerdeschrift muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein, es sei denn, sie wird von einer Behörde oder einem Notar eingereicht.