Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
21. September 1953
§ 12
§ 12 – uergg
(1) Uraltguthaben, die nach diesem Gesetz umwandlungsfähig sind, sind anzumelden. Besteht an einem umwandlungsfähigen Uraltguthaben ein Pfandrecht oder ein sonstiges Recht eines Dritten, so ist der Berechtigte dem Dritten gegenüber verpflichtet, die Anmeldung vorzunehmen. Bei der Anmeldung sind Rechte, die an dem Uraltguthaben bestehen, und Verfügungsbeschränkungen des Inhabers hinsichtlich des Uraltguthabens anzugeben. Der Anmeldung sollen die vorhandenen Unterlagen beigefügt werden. (2)
Kurz erklärt
- Uraltguthaben, die umgewandelt werden können, müssen angemeldet werden.
- Wenn ein Dritter Rechte an einem Uraltguthaben hat, muss der Berechtigte die Anmeldung vornehmen.
- Bei der Anmeldung müssen bestehende Rechte und Einschränkungen des Inhabers angegeben werden.
- Es sollten alle relevanten Unterlagen zur Anmeldung beigefügt werden.
- Die Regelung betrifft die Umwandlung von Uraltguthaben.