§ 2 – uergg
Folgende Uraltguthaben erlöschen: a) Uraltguthaben auf Konten, die am 8. Mai 1945 für die Berliner Niederlassung einer Altbank, für sonstige Niederlassungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder für Kreditinstitute geführt werden, die nach § 3 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz als verlagert anerkannt sind oder werden. Dies gilt nicht für Kreditinstitute, die sich am 31. Dezember 1952 in Liquidation befunden haben und ihre bankgeschäftlichen Verbindlichkeiten zu diesem Zeitpunkt bereits erfüllt hatten; normal normal b) Uraltguthaben, die nach dem Umstellungsgesetz als Altgeldguthaben der Gruppe III anzusehen wären; normal normal c) Uraltguthaben nicht unter Buchstabe b fallender Personen und Vereinigungen, für die eine Erstausstattung gewährt worden ist; normal normal d ) Uraltguthaben, deren Umwandlungsbetrag weniger als zwei und eine halbe Deutsche Mark ergeben würde, wobei mehrere Guthaben einer Person bei demselben Kreditinstitut zusammenzurechnen sind. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Uraltguthaben auf bestimmten Konten erlöschen, wenn sie am 8. Mai 1945 für bestimmte Banken geführt wurden.
- Ausgenommen sind Banken, die am 31. Dezember 1952 in Liquidation waren und ihre Verbindlichkeiten erfüllt hatten.
- Uraltguthaben, die als Altgeldguthaben der Gruppe III gelten, erlöschen ebenfalls.
- Personen und Vereinigungen, die eine Erstausstattung erhalten haben, sind von der Regelung ausgenommen.
- Guthaben, deren Umwandlungsbetrag weniger als 2,50 Deutsche Mark beträgt, erlöschen ebenfalls, wobei mehrere Guthaben zusammengezählt werden.