Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
07. August 1956
§ 13
§ 13 – montanmitbestgergg
Für die Bestellung der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs und für den Widerruf ihrer Bestellung gelten § 76 Abs. 3 und § 84 des Aktiengesetzes und § 13 Abs. 1 Satz 1 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes. § 13 Abs. 2 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes findet Anwendung.
Kurz erklärt
- Die Bestellung der Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs erfolgt nach bestimmten gesetzlichen Vorschriften.
- Für den Widerruf der Bestellung gelten die gleichen Vorschriften.
- Es werden spezifische Paragraphen des Aktiengesetzes und des Montan-Mitbestimmungsgesetzes zitiert.
- § 76 Abs. 3 und § 84 des Aktiengesetzes sind relevant.
- Auch § 13 Abs. 1 und § 13 Abs. 2 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes finden Anwendung.