Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. August 1956
§ 10

§ 10 – montanmitbestgergg

(1) Zur Wahl der Delegierten können die wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs Wahlvorschläge machen. Jeder Wahlvorschlag für Delegierte muss von einem Zwanzigstel oder 50 der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs unterzeichnet sein. (2) Jeder Wahlvorschlag soll mindestens doppelt so viele Bewerber enthalten, wie in dem Wahlgang Delegierte zu wählen sind.

Kurz erklärt

  • Wahlberechtigte Arbeitnehmer können Vorschläge für Delegierte einreichen.
  • Jeder Vorschlag muss von einem Zwanzigstel oder 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern unterschrieben sein.
  • Die Anzahl der vorgeschlagenen Bewerber muss mindestens doppelt so hoch sein wie die Anzahl der zu wählenden Delegierten.
  • Die Vorschläge dienen der Wahl von Delegierten im Betrieb.
  • Die Regelung fördert eine breite Auswahl an Kandidaten.